Ja, Sie können Ihr Haus ohne Makler verkaufen. Rechtlich brauchen Sie dafür nur einen Notar – alles andere ist Arbeit: Wertermittlung, Unterlagen, Energieausweis, Inserat, Besichtigungen, Bonitätsprüfung, Kaufvertrag. Wer diese elf Schritte sauber abarbeitet, spart die Provision. Wer beim Preis oder bei der Käuferprüfung danebenliegt, verliert meist mehr, als die Provision gekostet hätte.
Kurz zusammengefasst
- Der Privatverkauf ist legal und machbar – Pflicht ist nur die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags (§ 311b BGB).
- Die Schritte gelten für das Haus genauso wie für die Eigentumswohnung.
- Vor dem Inserat kommt die Pflicht: Energieausweis besorgen und die fünf Pflichtangaben in die Anzeige – sonst drohen bis zu 10.000 € Bußgeld.
- Auch mit dem üblichen Haftungsausschluss im Kaufvertrag haften Sie für arglistig verschwiegene Mängel (§ 444 BGB).
- Die messbaren Kosten sind überschaubar; der größte Posten ist Ihre Zeit – realistisch geschätzt 60 bis 100 Stunden.
- Der teuerste Fehler ist fast immer der Angebotspreis, in beide Richtungen.
Warum wir als Makler diese Anleitung schreiben
Die Frage liegt auf dem Tisch, also beantworten wir sie zuerst: Die Heimat Makler GmbH verdient am Verkauf mit Makler. Trotzdem – oder gerade deshalb – bekommen Sie hier eine vollständige Anleitung für den Verkauf ohne Makler. Wer sich nach der Lektüre für den Privatverkauf entscheidet, trifft eine informierte Entscheidung, und das ist uns lieber als ein Auftraggeber, der nicht weiß, wofür er bezahlt. Und wer an Schritt sechs merkt, dass ihm dafür die Zeit fehlt, weiß, wo er uns findet.
Was Sie hier nicht lesen werden: dass der Privatverkauf ständig scheitert, dass nur Profis Häuser verkaufen können oder dass ohne Makler „Geld verschenkt“ wird. Das stimmt so pauschal alles nicht.
Haus verkaufen ohne Makler: der Ablauf in elf Schritten
- Wert ermitteln. Der Angebotspreis ist die wichtigste einzelne Entscheidung des ganzen Verkaufs. Grundlage sind Bodenrichtwert, Zustand, Lage und tatsächlich gezahlte Preise vergleichbarer Objekte – nicht die Angebotspreise auf den Portalen, denn dort stehen die Häuser, die noch niemand gekauft hat. Holen Sie mindestens eine unabhängige Einschätzung ein.
- Unterlagen zusammenstellen. Grundbuchauszug, Flurkarte, Baupläne, Wohnflächenberechnung, Nachweise zu Sanierungen – die vollständige Liste steht im nächsten Abschnitt. Planen Sie dafür mehrere Wochen ein, manche Ämter brauchen Zeit.
- Energieausweis besorgen. Ohne ihn dürfen Sie weder inserieren noch besichtigen lassen – Details und Kosten im nächsten Kapitel und im Ratgeber zum Energieausweis.
- Exposé erstellen. Aussagekräftige Fotos bei Tageslicht, Grundriss, Eckdaten, ehrliche Objektbeschreibung. Mängel verschweigen rächt sich spätestens beim Notar – dazu unten mehr.
- Inserieren. Portale, Aushang, Nachbarschaft, soziale Medien. Denken Sie an die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in jeder Anzeige.
- Anfragen filtern. Auf ein Inserat in gefragter Lage kommen schnell Dutzende Anfragen. Trennen Sie Besichtigungstouristen von ernsthaften Interessenten, bevor Sie Termine vergeben – ein kurzes Telefonat vorab spart Wochenenden.
- Besichtigungen durchführen. Einzeln statt als Massentermin, mit vorbereiteten Unterlagen und dem Energieausweis auf dem Tisch. Notieren Sie, wer da war – Sie werden die Übersicht brauchen.
- Bonität prüfen. Vor jeder Preisverhandlung: Finanzierungsbestätigung der Bank oder Kapitalnachweis zeigen lassen. Dieser Schritt wird beim Privatverkauf am häufigsten übersprungen – und ist der Grund für die meisten geplatzten Verkäufe kurz vor dem Notartermin.
- Verhandeln. Legen Sie vorher Ihre Schmerzgrenze fest und bleiben Sie dabei. Wer unter Zeitdruck verhandelt, verliert; das wissen auch Käufer.
- Kaufvertrag und Notartermin. Der Notar entwirft den Vertrag, ist aber neutral – er berät beide Seiten über die Rechtslage, verhandelt jedoch nicht für Sie. Prüfen Sie den Entwurf in Ruhe. Die oft zitierte Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a BeurkG greift dabei nur bei Verbraucherverträgen, also wenn auf der anderen Seite ein Unternehmer steht – ein Bauträger etwa oder ein gewerblicher Aufkäufer. Verkaufen Sie privat an einen privaten Käufer, gibt es diese Frist nicht; bestehen Sie dann von sich aus darauf, den Entwurf rechtzeitig zu bekommen.
- Übergabe. Erst nach Kaufpreiseingang: Schlüssel, Zählerstände, Übergabeprotokoll mit Datum und Unterschriften. Danach Versicherungen und Versorger informieren.

Diese Unterlagen brauchen Sie
Käufer und deren Banken fragen früher oder später nach jeder dieser Unterlagen – meist genau dann, wenn es schnell gehen soll. Wer sie vor dem Inserat beisammen hat, verkauft entspannter.
| Unterlage | Woher | Dauer | Kosten |
|---|---|---|---|
| Grundbuchauszug (aktuell) | Grundbuchamt beim Amtsgericht | wenige Tage bis Wochen | 10 € einfacher Ausdruck, 20 € amtlicher (Nr. 17000, 17001 KV GNotKG) |
| Flurkarte/ Liegenschaftskarte | Vermessungsamt bzw. Geoportal | Tage | je nach Bundesland unterschiedlich |
| Baupläne, Baubeschreibung | eigene Unterlagen, sonst Bauaktenarchiv der Kommune | Wochen | Gebühr nach Umfang |
| Wohnflächenberechnung | eigene Unterlagen oder neu erstellen lassen | Tage | kostenlos bis dreistellig |
| Energieausweis | Energieberater, Schornsteinfeger, teils Versorger | Tage bis Wochen | siehe Kostenabschnitt |
| Nachweise zu Sanierungen, Rechnungen | eigene Ablage | – | – |
| Grundriss (ansehnlich für das Exposé) | vorhandene Pläne, ggf. nachzeichnen lassen | Tage | kostenlos bis dreistellig |
| Bei Vermietung: Mietverträge, Abrechnungen | eigene Ablage | – | – |
| Nebenkostenübersicht, Grundsteuerbescheid | eigene Ablage | – | – |
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung kommen Teilungserklärung, die letzten Protokolle der Eigentümerversammlung, Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnungen dazu – Käuferbanken bestehen darauf.
Was der Privatverkauf kostet – in Geld und in Stunden
Die gute Nachricht: In Euro gemessen ist der Hausverkauf ohne Makler günstig. Die messbaren Posten:
| Posten | Größenordnung | Anmerkung |
|---|---|---|
| Energieausweis | Verbrauchsausweis ca. 50–120 €, Bedarfsausweis ca. 300–500 € | Marktbeobachtung (ADAC, Stand Juli 2026); Pflicht vor dem Inserat |
| Grundbuchauszug | 10–20 € | Nr. 17000, 17001 KV GNotKG |
| Portal-Inserat | je nach Portal, Laufzeit und Sichtbarkeits-Paket | Preise ändern sich häufig – vor Buchung direkt beim Portal prüfen |
| Fotos und Exposé | 0 € (selbst) bis dreistellig (Profi) | gute Fotos verkürzen die Vermarktung spürbar |
| Wertgutachten (optional) | je nach Umfang von der Kurzeinschätzung bis zu einem vierstelligen Betrag | für Standardverkäufe nicht zwingend |
| Notar und Grundbuch | zahlt üblicherweise der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB) | die Löschung Ihrer alten Grundschuld zahlen Sie |
Der eigentliche Posten steht in keiner Rechnung: Ihre Zeit. Unterlagen beschaffen, Exposé bauen, Anfragen beantworten, telefonieren, Besichtigungen vorbereiten, durchführen und nachbereiten, verhandeln, den Notartermin vorbereiten – rechnen Sie als grobe Schätzung mit 60 bis 100 Stunden über mehrere Monate, bei schwierigen Objekten mehr. Ob das ein Argument gegen den Privatverkauf ist, hängt allein davon ab, was Ihre Zeit Ihnen wert ist – für den einen ist es ein Nebenprojekt, für die andere neben Beruf und Familie schlicht nicht unterzubringen.
Läuft auf dem Haus noch ein Darlehen, kommt ein Posten dazu, den viele erst beim Notar bemerken: Banken verlangen für die vorzeitige Rückzahlung in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Fragen Sie die Höhe vor dem Verkaufsstart bei Ihrer Bank an – sie gehört in Ihre Rechnung.
Die rechtlichen Punkte, die am häufigsten übersehen werden
Haftung: Was „gekauft wie gesehen“ wirklich abdeckt
Im Kaufvertrag wird die Haftung für Sachmängel üblicherweise ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hat eine harte Grenze: Auf ihn können Sie sich nicht berufen, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB). Arglist heißt nicht Böswilligkeit – es genügt, dass Sie einen erheblichen Mangel kannten, mit dessen Bedeutung für den Käufer rechneten und ihn trotzdem für sich behielten. Der feuchte Keller, der ausgetrocknete Hausschwamm, der Rohrbruch von 2019: Was Sie kennen, gehört auf den Tisch, am besten schriftlich dokumentiert im Kaufvertrag.
Kennt der Käufer einen Mangel bei Vertragsschluss, sind seine Rechte daraus ohnehin ausgeschlossen (§ 442 BGB) – Offenheit schützt also genau Sie. Und die Verjährung läuft lange: Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel verjähren nicht in den üblichen Fristen, sondern in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 BGB). Der Verkauf ist dann jahrelang nicht wirklich abgeschlossen.
Energieausweis und Inserat: die Pflichten mit Bußgeld
Vor dem Verkauf muss ein gültiger Energieausweis vorliegen (§ 80 Abs. 3 GModG – das frühere GEG heißt seit Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz). Schon die Anzeige in kommerziellen Medien muss fünf Pflichtangaben daraus enthalten: Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr und Effizienzklasse (§ 87 Abs. 1 GModG). Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie den Ausweis unaufgefordert vorlegen, nach Vertragsschluss übergeben (§ 80 Abs. 4 GModG). Wer gegen die Pflichten zum Inserat, zur Vorlage oder zur Übergabe verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; der Bußgeldrahmen reicht bis 10.000 € (§ 108 GModG).
Rechnen Sie außerdem damit, dass Käufer den Ausweis heute genauer lesen als früher – bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der Käufer nach der Übergabe sogar verpflichtet, sich dazu beraten zu lassen, falls ihm eine solche Beratung kostenlos angeboten wird (§ 80 Abs. 4 GModG). Welcher Ausweis der richtige ist, was er kostet und welche Fristen gelten, steht im oben verlinkten Energieausweis-Ratgeber.
Geldwäsche: bar geht nicht mehr
Seit April 2023 ist die Barzahlung beim Immobilienkauf verboten – ebenso die Zahlung in Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen (§ 16a GwG). Die Beteiligten müssen dem Notar nachweisen, dass der Kaufpreis unbar geflossen ist, üblicherweise durch Zahlungsbestätigungen der Banken; ohne schlüssigen Nachweis darf er den Antrag auf Eigentumsumschreibung zunächst nicht stellen, sondern muss die Beteiligten erst zur Vorlage auffordern (§ 16a Abs. 2 und 3 GwG). Bietet ein Interessent Bargeld „am Notar vorbei“ an, ist das kein Verhandlungserfolg, sondern ein Alarmsignal.
Interessentendaten: sammeln ja, behalten nein
Bei einem Privatverkauf landen schnell Dutzende Namen, Nummern und Finanzierungsnachweise in Ihrem Postfach. Diese Daten dürfen Sie für die Abwicklung des Verkaufs verwenden – nicht für anderes, und nach Abschluss müssen sie gelöscht werden (Zweckbindung und Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 DSGVO). Praktisch heißt das: keine Weitergabe an Dritte, keine „Interessentenliste“ für später, sensible Nachweise nach dem Verkauf vernichten.
Die fünf teuersten Fehler
- Der falsche Angebotspreis. Zu hoch angesetzt, wird das Haus zum Ladenhüter – und wer nach Monaten sichtbar im Preis heruntergeht, verhandelt aus der Defensive. Zu niedrig angesetzt, ist die Differenz einfach weg. Das ist zugleich die Antwort auf die meistgestellte Frage: Der größte Fehler beim Hausverkauf ist ein Preis, der nicht aus dem Markt, sondern aus dem Bauchgefühl kommt.
- Ungeprüfte Käufer. Ein Handschlag ist keine Finanzierung. Wer ohne Finanzierungsbestätigung reserviert, nimmt das Haus für Wochen vom Markt – und steht bei einer Absage wieder am Anfang, während die anderen Interessenten längst weitergezogen sind.
- Mängel verschweigen. Das fühlt sich beim Verkauf wie ein Vorteil an und wird hinterher zum teuersten Punkt des ganzen Geschäfts – siehe oben, § 444 BGB.
- Unvollständige Unterlagen. Jede fehlende Unterlage verzögert die Finanzierung des Käufers. Lange Wartezeiten kosten Vertrauen, und manche Finanzierung stirbt schlicht an der Zeit.
- Verhandeln ohne Plan. Wer seine Untergrenze nicht kennt, findet sie erst, wenn er darunter liegt. Und wer Zeitdruck zeigt, hat schon verloren – Käufer lesen Inserate mit Preishistorie sehr genau.
Wann sich der Verkauf ohne Makler lohnt – und wann nicht
Ob sich der Immobilienverkauf ohne Makler lohnt, ist keine Glaubensfrage. Die Antwort hat zwei Spalten:
| Spricht für den Privatverkauf | Spricht dagegen |
|---|---|
| Sie haben Zeit – auch tagsüber, auch kurzfristig | Sie verkaufen neben Vollzeitjob und Familie „nebenher“ |
| Der Käufer steht praktisch schon fest (Nachbar, Familie, Mieter) | Sie brauchen den bestmöglichen Preis aus einem breiten Interessentenkreis |
| Gefragte Lage, gängiger Objekttyp, klare Unterlagen | Erklärungsbedürftiges Objekt: Erbbaurecht, Sanierungsstau, ungeklärte Grenzen, laufende Vermietung |
| Sie verhandeln gern und können Distanz zum eigenen Haus halten | Emotionale Bindung – der Preis „muss“ die Erinnerungen mitbezahlen |
| Sie kennen den lokalen Markt und können Preise belegen | Wert unklar; hoher Einsatz: schon 2 % Preisdifferenz sind bei 500.000 € genau 10.000 € |
Verkaufen Sie an einen bereits feststehenden Käufer, ist der Fall klar: Für das reine Abwickeln braucht niemand einen Makler, den Weg zum Notar finden Sie allein. In allen anderen Fällen heißt die Abwägung: gesparte Provision gegen Zeit, Haftungsrisiko und die Frage, ob Sie allein den Preis herausholen, den ein sauber geführter Bieterwettbewerb hergibt. Diese Rechnung kann in beide Richtungen ausgehen – wie sie bei einem konkreten Haus aussieht, zeigt eine unabhängige Werteinschätzung vorab.
Immobilien ohne Makler: Wer die Provision zahlt, wenn doch einer dazukommt
Zur vollständigen Rechnung gehört die Zahl, um die es eigentlich geht. Seit Ende 2020 gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen an private Käufer: Der Makler darf sich von beiden Seiten nur Provision in gleicher Höhe versprechen lassen; wälzt die beauftragende Seite ihre Provision auf die andere ab, muss sie selbst mindestens genauso viel tragen (§§ 656c, 656d BGB). Die Zeit, in der Verkäufer „kostenlos“ verkauften und Käufer alles zahlten, ist damit vorbei.
Bei der Heimat Makler GmbH liegt die Provision für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen bei 7,14 Prozent inklusive Mehrwertsteuer, hälftig zwischen Verkäufer und Käufer geteilt – wir teilen also genau so, wie das Gesetz es als Leitbild vorgibt. Ihre Rechnung als Verkäufer lautet also nicht „Privatverkauf spart 7,14 Prozent“, sondern: Er spart Ihre Hälfte, 3,57 Prozent. Bei 549.000 € Kaufpreis sind das rund 19.600 € – dem stehen die Stunden aus dem Kostenkapitel und das Preisrisiko gegenüber. Woran Sie erkennen, ob ein Makler sein Geld wert wäre, steht im Ratgeber zum Immobilienmakler finden.
Was in Leipzig und Sachsen gilt
Der Leipziger Häusermarkt macht Privatverkäufern die Preisfindung nicht leicht. Der Gutachterausschuss weist den Teilmarkt der Einfamilienhäuser als ausgesprochen heterogen aus und differenziert nach freistehenden Häusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern sowie nach Bauklassen vom Neubau bis zum unsanierten Altbau; für freistehende Einfamilienhäuser der Baujahre 2010 bis 2020 lagen die Preise 2025 rund 4 Prozent über dem Vorjahr, in der Spitze über einer Million Euro (Grundstücksmarktbericht der Stadt Leipzig 2026, veröffentlicht März 2026). Zwei äußerlich ähnliche Häuser können also zu sehr unterschiedlichen Preisen gehandelt werden – ein Portal-Vergleich ersetzt hier keine Wertermittlung.
Nützlich für Schritt eins: Die Leipziger Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2026 sind kostenfrei unter geo.leipzig.de abrufbar; wie Sie damit den Grundstücksanteil Ihres Wertes ermitteln, zeigt unser eigener Ratgeber. Den aktuellen Grundbuchauszug erhalten Sie als Eigentümer beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Leipzig. Für Ihre Käufer ist außerdem relevant: In Sachsen kommen 5,5 Prozent Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis – wer die vollständige Nebenkostenrechnung des Käufers kennt, versteht dessen Preisverhalten in der Verhandlung besser.
Ein typischer Fall aus Leipzig
Ein Eigentümer bietet sein Einfamilienhaus zunächst privat für 590.000 € an. In sechs Wochen kommen viele Anfragen, aber nur wenige ernsthafte Besichtigungen; zwei Interessenten wollen schon vor dem Termin über den Preis verhandeln, ein weiterer erklärt kurz vor dem Notartermin, seine Finanzierung sei doch nicht gesichert. Eine professionelle Bewertung ergibt einen realistischen Angebotspreis von 549.000 € – mit vollständigen Unterlagen und geprüften Interessenten beginnt die Vermarktung von vorn. Die sechs Wochen sind dabei nicht der eigentliche Verlust: Ein Objekt, das sichtbar lange am Markt hängt und dann im Preis heruntergeht, verhandelt ab da aus der Defensive.
Checkliste: Hausverkauf ohne Makler
- Wert ermittelt – mit Bodenrichtwert, Marktdaten und mindestens einer unabhängigen Einschätzung?
- Alle Unterlagen aus der Tabelle beschafft, inklusive aktuellen Grundbuchauszugs?
- Gültiger Energieausweis liegt vor – vor dem ersten Inserat?
- Alle fünf Pflichtangaben in jeder Anzeige enthalten?
- Bekannte Mängel notiert und für die Offenlegung im Kaufvertrag vorbereitet?
- Ablauf für Anfragen geplant – wer telefoniert vor, wann sind Besichtigungen möglich?
- Finanzierungsbestätigung oder Kapitalnachweis vor jeder Reservierung verlangt?
- Eigene Preisuntergrenze schriftlich festgelegt?
- Kaufvertragsentwurf in Ruhe geprüft, offene Punkte vor dem Termin mit dem Notar geklärt?
- Vorfälligkeitsentschädigung bei der eigenen Bank erfragt?
- Übergabeprotokoll mit Zählerständen vorbereitet?
Häufige Fragen zum Hausverkauf ohne Makler
Ist es sinnvoll, ein Haus ohne Makler zu verkaufen?
Das hängt von drei Faktoren ab: Zeit, Marktkenntnis und Objekt. Steht der Käufer schon fest oder kennen Sie den lokalen Markt gut und haben mehrere Monate Kapazität, spricht wenig dagegen. Brauchen Sie den bestmöglichen Preis aus einem breiten Interessentenkreis oder ist das Objekt erklärungsbedürftig, wird es ohne Erfahrung schwer – die Gegenüberstellung oben hilft bei der Einordnung.
Was muss ich beachten, wenn ich mein Haus privat verkaufe?
Die drei wichtigsten Punkte: einen belegbaren Angebotspreis statt eines Wunschpreises, vollständige Unterlagen samt gültigem Energieausweis vor dem Inserat und keine Reservierung ohne geprüfte Finanzierung. Rechtlich gilt: Bekannte Mängel offenlegen (§ 444 BGB) und die Pflichtangaben in der Anzeige einhalten (§ 87 GModG).
Wie viel bekommt das Finanzamt, wenn ich mein Haus verkaufe?
Oft nichts: Haben Sie das Haus selbst bewohnt oder liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre, bleibt der Gewinn in der Regel einkommensteuerfrei (§ 23 EStG). Innerhalb der Zehnjahresfrist wird es kompliziert und teuer – die Fristen und Sonderfälle stehen im Ratgeber Immobilie steuerfrei verkaufen.
Was ist der größte Fehler beim Hausverkauf?
Der Angebotspreis ohne Marktgrundlage. Zu hoch kostet er Monate und endet in sichtbaren Preissenkungen, die Käufer zu Nachverhandlungen einladen; zu niedrig verschenkt er den Unterschied sofort. Auf Platz zwei folgt die ungeprüfte Käuferfinanzierung.
Welche Unterlagen brauche ich zwingend?
Aktueller Grundbuchauszug, Flurkarte, Baupläne mit Wohnflächenberechnung, Energieausweis und Nachweise über wesentliche Sanierungen. Bei vermieteten Objekten zusätzlich die Mietverträge, bei Eigentumswohnungen Teilungserklärung, Protokolle und Hausgeldabrechnungen. Die Tabelle oben nennt Bezugsquellen, Dauer und Kosten.
Muss ich einen Energieausweis haben?
Ja. Für den Verkauf muss ein gültiger Energieausweis vorliegen (§ 80 Abs. 3 GModG); seine Kennwerte gehören schon in die Anzeige, und spätestens bei der Besichtigung müssen Sie ihn vorlegen. Welcher Ausweis der richtige ist und was er kostet, steht im Ratgeber zum Energieausweis.
Hafte ich als Privatverkäufer für Mängel?
Trotz des üblichen Haftungsausschlusses im Kaufvertrag haften Sie für Mängel, die Sie kannten und verschwiegen haben (§ 444 BGB) – und diese Ansprüche verjähren erst nach Jahren (§ 438 Abs. 3 BGB). Der sicherste Schutz ist die dokumentierte Offenlegung: Was der Käufer bei Vertragsschluss kennt, kann er später nicht geltend machen (§ 442 BGB).
Was passiert, wenn ich mich nach drei Monaten doch für einen Makler entscheide?
Nichts Dramatisches – der Wechsel ist jederzeit möglich und kommt in der Praxis oft vor. Wichtig ist ein sauberer Neustart: Preis anhand einer Bewertung neu festlegen, Exposé und Fotos erneuern statt das bekannte Inserat weiterzureichen und offen mit der bisherigen Vermarktungshistorie umgehen. Ein Objekt, das lange sichtbar „hängt“, braucht einen erkennbaren Neuanfang.
Erst der Preis, dann die Entscheidung
Ob mit oder ohne Makler – die Reihenfolge bleibt gleich: Am Anfang steht der belastbare Wert. Bevor Sie den Angebotspreis festlegen, lassen Sie ihn einmal unabhängig einschätzen; unsere Werteinschätzung ist kostenfrei und verpflichtet Sie zu nichts – auch nicht, uns zu beauftragen.
Und wenn Sie nach diesem Ratgeber wissen, dass Sie die elf Schritte lieber abgeben: Dann sprechen wir gern darüber, wie wir den Verkauf Ihres Hauses übernehmen – mit geprüften Interessenten, vollständigen Unterlagen und einer Provision, aus der wir kein Geheimnis machen.

Über den Autor
Matthias ist Geschäftsführer und Gründer der Heimat Makler GmbH. Seit rund zehn Jahren kauft, entwickelt und verkauft er Wohnimmobilien im Raum Leipzig – und hat dabei beide Perspektiven kennengelernt: die des Verkäufers, der abwägt, und die des Käufers, der jede Unterlage sehen will.
Quellen und Stand
- § 311b Abs. 1 BGB (notarielle Beurkundung) – gesetze-im-internet.de
- §§ 438, 442, 444, 448 BGB (Verjährung, Kenntnis des Käufers, Haftungsausschluss, Kostentragung) – gesetze-im-internet.de
- §§ 656c, 656d BGB (Teilung der Maklerprovision) – gesetze-im-internet.de
- §§ 80, 87, 108 GModG (Energieausweis, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, Bußgeld) – gesetze-im-internet.de; Umbenennung GEG → GModG durch Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226
- § 16a GwG (Barzahlungsverbot beim Immobilienerwerb) – gesetze-im-internet.de
- § 17 Abs. 2a BeurkG (Entwurf im Regelfall zwei Wochen vor Beurkundung) – gesetze-im-internet.de
- § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) – gesetze-im-internet.de
- Nr. 17000, 17001 Kostenverzeichnis GNotKG (Grundbuchausdrucke) – gesetze-im-internet.de
- Art. 5 Abs. 1 DSGVO (Zweckbindung, Speicherbegrenzung)
- Grundstücksmarktbericht der Stadt Leipzig 2026 (Berichtsjahr 2025), veröffentlicht 06.03.2026 – leipzig.de
- Energieausweis-Kostenspannen: ADAC-Marktbeobachtung vom 29.07.2026 – adac.de
Alle Angaben mit Stand: August 2026. Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 25. August 2026 wieder. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar und kann eine Prüfung Ihres Einzelfalls nicht ersetzen. Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich; für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit können wir keine Gewähr übernehmen. Bitte lassen Sie Ihre persönliche Situation von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.